Nominierungen von Studienaufenthalten und Praktika im Kontext von COVID-19
Häufig gestellte Fragen
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Können Studierende derzeit einen Erasmus+ Aufenthalt antreten?
Ja, Erasmus+ Aufenthalte können angetreten und gefördert werden, sofern der/die Teilnehmer/in, die Entsendehochschule und die Gasteinrichtung damit einverstanden sind.
Der OeAD übernimmt durch die Gewährung eines Erasmus+ Mobilitätszuschusses, welche im Auftrag der Entsendehochschule erfolgt, keine Garantie, dass ein Aufenthalt am Zielort bzw. an der Gasteinrichtung möglich und gesundheitlich unbedenklich ist. Die Entscheidung über den tatsächlichen Antritt des Auslandsaufenthalts trifft der/die Teilnehmer/in eigenverantwortlich und in Abstimmung mit der entsendenden Hochschule.
Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise, Informationen und Reisewarnungen auf der Seite des österreichischen Außenministeriums www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen sowie unter https://reopen.europa.eu. Darüber hinaus sind gegebenenfalls spezielle Einreisebedingungen im Zielland und für die Wiedereinreise nach Österreich zu beachten (z. B. Vorabregistrierung, Vorlage eines medizinischen Zertifikats, Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise).
Der OeAD übernimmt – insbesondere auch im Fall der Reise in ein Land bzw. Gebiet mit Reisewarnung – keine Haftung für eventuell im Zuge des Auslandsaufenthalts entstehende Komplikationen oder Schäden.
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Bis wann müssen Studierende im Studienjahr 2020/2021 nominiert werden?
NEU ab Oktober 2020
Studierende können nun laufend nominiert werden. Die Stichtage für die Nominierung von Studierenden sind der 1. und der 15. jedes Monats, wobei eine 14-tägige Vorlauffrist zwischen Nominierung und Antritt des Aufenthalts eingehalten werden muss. Um eine reibungslose Vertragsabwicklung zu gewährleisten muss die Nominierung jedoch so früh wie möglich erfolgen. Diese Regelung gilt für Studienaufenthalte und Praktika.
Durch diese Änderung soll die durch die Corona-Pandemie notwendige Flexibilität sichergestellt werden. Details entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Erasmus+ Mobilität innerhalb der Programmländer.
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Wir haben Studierende, die einen Aufenthalt in einem Land planen, für das derzeit eine Reisewarnung besteht. Unsere hochschulinternen Richtlinien sehen vor, dass wir niemanden in ein Land mit bestehender Reisewarnung entsenden. Die Sicherheitsstufe für das Land kann sich bis zum Antritt aber jederzeit ändern. Gibt es die Möglichkeit einer Nachnominierung?
Aktualisierung am 24.11.2020
Die Nominierungsfrist für Studienaufenthalte wurde angepasst, sodass Studierende nun regulär zum 1. und 15. jedes Monats unter Einhaltung der 14-tägigen Vorlaufzeit nominiert werden können. Details dazu entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Mobilität innerhalb der Programmländer.
Durch diese Flexibilisierung der Nominierungsfrist sollten Nachnominierungen nicht mehr notwendig sein. Sollte die Frist in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden können, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Projektbetreuer/in in der nationalen Agentur.
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Müssen Studierende, bei denen feststeht, dass sie den Aufenthalt zur Gänze in Form von E-Learning oder Telearbeit von zu Hause aus absolvieren werden, nominiert werden?
Nein. E-Learning und Telearbeit, das außerhalb des Gastlandes absolviert wird, kann nicht gefördert werden. Diese Studierenden erhalten keinen Zuschuss und die Hochschulen erhalten dafür auch keine OS-Mittel.
Den Studierenden wird daher auch keine Zuschussvereinbarung ausgestellt.
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Darf es eine Unterbrechung zwischen dem virtuellen Aufenthalt und dem physischen Aufenthalt am Ort der Gastinstitution geben?
Ja, das ist zulässig. Die Unterbrechung zählt nicht zum Aufenthalt. Der Erasmus+ Zuschuss wird nur für die Dauer des physischen Aufenthalts vor Ort ausbezahlt.
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Muss die Mindestdauer von drei Monaten für Studienaufenthalte und zwei Monaten für Praktikumsaufenthalte eingehalten werden?
Die Mindestdauer gilt weiterhin. Die Aufenthalte sind daher nach Möglichkeit so zu planen, dass ein Mindestaufenthalt vor Ort von drei Monaten für Studienaufenthalte und zwei Monaten für Praktika vorgesehen ist. Sollte die Mindestdauer dann aufgrund der Corona-Pandemie nicht eingehalten werden können, bleiben die Aufenthalte aber förderfähig. Die Studierenden können die Förderung für den tatsächlich absolvierten Aufenthaltszeitraum behalten.
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Die Gasthochschule hat den Studierenden mitgeteilt, dass in den ersten Wochen des Semesters E-Learning stattfinden wird. Danach ist (teilweise) Präsenzunterricht geplant. Es wurde den Studierenden freigestellt, ob Sie für den Zeitraum des E-Learnings bereits an den Ort der Gastinstitution reisen oder nicht. Wie sind diese Aufenthalte zu nominieren?
- Die Studierenden sind in Students-Online für den gesamten Zeitraum (E-Learning und Präsenzphase) zu nominieren.
- Bei der Nominierung ist bei allen Studierenden, bei denen der Aufenthalt voraussichtlich in Form von E-Learning/Telearbeit beginnen wird, in Students-Online im Kommentarfeld "Hinweis für NA" der Vermerk "Aufenthalt beginnt nicht am Ort der Gastinstitution" eingefügt werden.
- Falls der geplante Beginn der Präsenzphase vor Ort zum Zeitpunkt der Nominierung bekannt ist, soll im Vermerk eingetragen werden "Aufenthalt beginnt nicht am Ort der Gastinstitution. Präsenz ab TT.MM.JJJJ".
Studierende mit diesem Vermerk werden vom Erasmus-Referat aufgefordert werden, eine Ankunftsbestätigung einzureichen. Die Zuerkennung und der Studierendenvertrag werden bei allen Studierenden mit diesem Vermerk erst nach Einlangen der Ankunftsbestätigung ausgestellt.
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Erhalten die Studierenden für E-Learning am Ort der Gastinstitution eine Förderung?
Ja, E-Learning am Ort der Gastinstitution wird gefördert. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufenthalt vor Ort durch die Gastinstitution bestätigt wird (Ankunftsbestätigung, Aufenthaltsbestätigung). Sollte durch die Gastinstitution keine Bestätigung ausgestellt werden können, ist der Aufenthalt am Ort der Gastinstitution durch andere Belege (Reisebelege, Meldebestätigungen etc.) nachzuweisen. Das gilt auch, wenn der gesamte Aufenthalt in Form von E-Learning oder Telearbeit absolviert wird.
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Müssen für E-Learning-Kurse, die im Rahmen eines Erasmus-Aufenthalts absolviert werden, ECTS-Credits vergeben werden?
Ja. Die Lernergebnisse müssen auch bei E-Learning-Kursen mit ECTS-Credits bewertet werden, wenn diese Kurse Teil des Erasmus+ Learning Agreements sind.
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Was passiert, wenn es im Gastland der Studierenden zu einem stärkeren COVID-19-Ausbruch kommt und Studierende den Aufenthalt abbrechen?
COVID-19 wurde von der Europäischen Kommission als ein Fall höherer Gewalt eingestuft. Wenn sich die Lage im Gastland verschlechtert und die Studierenden abreisen müssen, wird der Aufenthalt in den meisten Fällen tagesgenau auf Grundlage der Aufenthaltsbestätigung abgerechnet. Gefördert werden kann nur der physische Aufenthalt am Ort der Gastinstitution. Die Erstattung von außergewöhnlichen Kosten ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, etwa, wenn es zu einer kompletten Schließung der Gastinstitution (ohne virtuelle Angebote) kommt.
Bitte beachten Sie immer die aktuellen Hinweise, Informationen und Reisewarnungen auf der Seite des österreichischen Außenministeriums www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen sowie unter https://reopen.europa.eu.
Besteht bereits bei Antritt des Aufenthalts eine Reisewarnung, können etwaige entstandene über den abrechenbaren Mobilitätszuschuss hinausgehende Kosten in der Regel nicht erstattet werden.
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Gilt die Regelung, dass Graduiertenpraktika bis 18 Monate nach Studienabschluss absolviert werden können auch weiterhin?
Ja, diese Ausnahmeregelung gilt weiterhin. Bitte beachten Sie, dass sich Studierende bereits vor Ende ihres Studiums um die Erasmus+ Förderung beworben haben müssen.