FAQs zu Erasmus+ Aufenthalten von Studierenden im Kontext von COVID-19

Häufig gestellte Fragen

alle ausklappenalle einklappen
  • Ja, Erasmus+ Aufenthalte können angetreten und gefördert werden, sofern der/die Teilnehmer/in, die Entsendehochschule und die Gasteinrichtung damit einverstanden sind.

    Der OeAD übernimmt durch die Gewährung eines Erasmus+ Mobilitätszuschusses, welche im Auftrag der Entsendehochschule erfolgt, keine Garantie, dass ein Aufenthalt am Zielort bzw. an der Gasteinrichtung möglich und gesundheitlich unbedenklich ist. Die Entscheidung über den tatsächlichen Antritt des Auslandsaufenthalts trifft der/die Teilnehmer/in eigenverantwortlich und in Abstimmung mit der entsendenden Hochschule.

    Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise, Informationen und Reisewarnungen auf der Seite des österreichischen Außenministeriums www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen sowie unter https://reopen.europa.eu. Darüber hinaus sind gegebenenfalls spezielle Einreisebedingungen im Zielland und für die Wiedereinreise nach Österreich zu beachten (z. B. Vorabregistrierung, Vorlage eines medizinischen Zertifikats, Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise).

    Der OeAD übernimmt – insbesondere auch im Fall der Reise in ein Land bzw. Gebiet mit Reisewarnung – keine Haftung für eventuell im Zuge des Auslandsaufenthalts entstehende Komplikationen oder Schäden.

    Wir empfehlen jedenfalls eine Registrierung Ihres Auslandsaufenthalts unter https://auslandsregistrierung.bmeia.gv.at/.

    Bitte achten Sie auf einen ausreichenden, im Zielland gültigen Krankenversicherungs- und Rückholungsschutz, welcher Leistungen in Gebieten oder Ländern mit Reisewarnung oder im Falle einer COVID-19-Erkrankung nicht ausschließt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Rückholung durch die Republik Österreich nicht gewährleistet ist.

  • Erasmus+ fördert die erhöhten Kosten, die durch einen Aufenthalt an der Gastinstitution entstehen, z. B. durch die Reise oder die Anmietung von Wohnraum. Daher erhalten Sie die Förderung für Ihren Aufenthalt vor Ort unabhängig davon ob Sie an E-Learning oder an Präsenzlehre teilnehmen. E-Learning im Heimatland bzw. außerhalb des Gastlandes kann nicht gefördert werden.

    Wenn Ihr Aufenthalt mit E-Learning im Heimatland beginnt, werden Sie von Ihrer Heimathochschule für den gesamten Zeitraum (E-Learning und Präsenzphase) nominiert. Ihre Heimathochschule informiert das zuständige Erasmus-Referat darüber, dass Sie an E-Learning teilnehmen und erst später in das Gastland reisen werden.

    Bitte holen Sie nach Ihrer Ankunft am Ort der Gastinstitution eine Ankunftsbestätigung (Certificate of Arrival) ein und senden Sie dieses per E-Mail an das zuständige Erasmus-Referat. Das Erasmus-Referat stellt Ihnen erst nach dem Erhalt der Ankunftsbestätigung die Zuschussvereinbarung aus.

  • Erasmus+ fördert die erhöhten Kosten, die durch einen Aufenthalt an der Gastinstitution entstehen, z. B. durch die Reise oder die Anmietung von Wohnraum. Daher kann keine Förderung für E-Learning im Heimatland bzw. außerhalb des Gastlandes gewährt werden.

    Für reine E-Learning-Aufenthalte werden Sie laut derzeitigem Stand nicht für einen Erasmus+ Aufenthalt nominiert und Sie erhalten auch keine Finanzhilfevereinbarung. Der Zeitraum des E-Learnings an der Gasthochschule wird nicht von Ihren maximalen Fördermonaten (12 Monate pro Studienzyklus) abgezogen.

    Wenn Sie an den Ort der Gastinstitution reisen und von dort aus am E-Learning teilnehmen, können Sie die Erasmus+ Förderung erhalten. Dafür ist es notwendig, dass Sie nach Ihrer Ankunft am Ort der Gastinstitution eine Ankunftsbestätigung (Certificate of Arrival) an der Gasthochschule einholen und diese per E-Mail an das zuständige Erasmus-Referat schicken.

  • Die Mindestdauer für Erasmus+ Studienaufenthalte beträgt drei Monate. Für Praktika ist eine Mindestdauer von zwei Monaten vorgesehen. Diese Mindestdauern sollen auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie möglichst eingehalten werden. Eine Verkürzung ist unter bestimmten Umständen aber möglich.

  • Ja. Die Lernergebnisse müssen auch bei E-Learning-Kursen mit ECTS-Credits bewertet werden, wenn diese Kurse Teil des Erasmus+ Learning Agreements sind.

  • Nach Beendigung des Aufenthalts reichen Sie die Aufenthaltsbestätigung beim zuständigen Erasmus-Referat ein. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anwesenheit am Ort der Gastinstitution durch eine Bestätigung der Gasthochschule oder andere geeignete Nachweise bestätigt werden muss.

  • COVID-19 wurde von der Europäischen Kommission als ein Fall höherer Gewalt eingestuft. Wenn sich die Lage in Ihrem Gastland verschlechtert und Sie abreisen müssen, wird Ihr Aufenthalt in den meisten Fällen tagesgenau auf Grundlage der Aufenthaltsbestätigung abgerechnet werden. Gefördert werden kann nur der physische Aufenthalt am Ort der Gastinstitution.

    Die Erstattung von außergewöhnlichen Kosten ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, etwa, wenn es zu einer kompletten Schließung der Gastinstitution (ohne virtuelle Angebote) kommt. Wir raten Ihnen, vor einer Abreise immer die Heimathochschule zu kontaktieren.

    Weitere Informationen zu den Abrechnungsmöglichkeiten Ihres Aufenthalts finden Sie hier.

    Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise, Informationen und Reisewarnungen auf der Seite des österreichischen Außenministeriums www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen sowie unter https://reopen.europa.eu. Darüber hinaus sind gegebenenfalls spezielle Bedingungen für die Wiedereinreise nach Österreich zu beachten (z. B. Vorabregistrierung, Vorlage eines medizinischen Zertifikats, Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise).

    Besteht bereits bei Antritt des Aufenthalts eine Reisewarnung, können etwaige entstandene über den abrechenbaren Mobilitätszuschuss hinausgehende Kosten in der Regel nicht erstattet werden.

  • Der Zeitraum für den Abschluss eines Graduiertenpraktikums wurde auf 18 Monate nach Studienabschluss verlängert. Bitte beachten Sie, dass Sie sich jedenfalls bereits vor Ende Ihres Studiums um eine Erasmus+ Förderung für ein Graduiertenpraktikum beworben haben müssen.

  • Ja, eine Förderung des Quarantänezeitraums ist möglich.

    Damit Sie eine Förderung für den Quarantänezeitraum erhalten können, muss Ihre Nominierung diesen Zeitraum umfassen. Eine Änderung des Aufenthaltszeitraums nach Unterzeichnung der Vereinbarung über Ihren Erasmus+ Zuschuss ist nicht möglich.